{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-08-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2017-16_2017-08-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2475", "Checksum": "4e4fc27e5e9851d71660cdd2091f88b9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2017.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 31.08.2017 XBE.2017.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 415 ZGB; § 10 V KESR \nWenn die Beistandschaftsrechnung klar und sehr sorgfältig erfolgt ist, so ist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige falsche Buchungen sind in den Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im Dispositiv aufzuführen. Entsprechende private Forderungen sind in einem separaten Zivilverfahren durchzusetzen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:07", "Checksum": "0f42bcbf544bb16e776a6393578607db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 31.08.2017 XBE.2017.16\nRegeste:\nArt. 415 ZGB; § 10 V KESR \nWenn die Beistandschaftsrechnung klar und sehr sorgfältig erfolgt ist, so ist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige falsche Buchungen sind in den Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im Dispositiv aufzuführen. Entsprechende private Forderungen sind in einem separaten Zivilverfahren durchzusetzen.\n\n274 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017\n\nkritisch zu prüfen, zu gewichten sowie zu vertiefen und selbständig\nzu erweitern (HÄFELI, in: FamKommentar Erwachsenenschutz,\nN. 13 zu Art. 400 ZGB). Gerade das beim Vorsorgeauftrag i.d.R.\ngegebene Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und\nder vorsorgebeauftragen Person kann aber auch den Blick und die\nErkenntnis auf das fachlich Gebotene trüben und damit die fachliche\nEignung in Frage stellen, insbesondere wenn der Beauftragte in den\nsubjektiven Wünschen der betroffenen Person gefangen scheint und\ndadurch der Blick auf das objektiv Gebotene eingeschränkt wird.\n2.1.3. Im Rahmen der Eignungsprüfung sind die obgenannten\nGrundsätze zu berücksichtigen und gegebenenfalls die durch den\nVorsorgeauftrag selbstbestimmt getroffene Vorsorge behördlich zu\nergänzen und/oder zu korrigieren. Dies kann auf zwei Arten geschehen: Entweder ist der Vorsorgeauftrag mit konkreten Weisungen zu\nergänzen und die allenfalls fehlende Regelung oder mangelhafte Eignung behördlich zu übersteuern (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB oder\nArt. 368 ZGB) oder aber ist bei grösseren Mängeln die Eignung der\nbeauftragten Person zu verneinen, dem Vorsorgeauftrag die Feststellung der Wirksamkeit zu versagen und durch eine behördliche Massnahmen zu ersetzen.\n\n49 Art. 415 ZGB; § 10 V KESR\nWenn die Beistandschaftsrechnung klar und sehr sorgfältig erfolgt ist, so\nist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige falsche Buchungen sind in\nden Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im Dispositiv aufzuführen.\nEntsprechende private Forderungen sind in einem separaten Zivilverfahren durchzusetzen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 31. August 2017, i.S. E.B. gegen den Entscheid des\nFamiliengerichts Laufenburg (XBE.2017.16).\n2017 Zivilrecht 275\n\nAus den Erwägungen\n\n2.1.3. Gemäss § 10 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR; SAR 210.125) hat die Rechnung\neine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die\nVeränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die vom\nBeistand getätigten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten und sind\ndiese Positionen zu belegen. […] Zudem ist darauf hinzuweisen, dass\ndie Verantwortlichkeitsklage durch den Genehmigungsentscheid\nnicht ausgeschlossen wird. Es ist sodann auch dem mit der Verantwortlichkeitsklage befassten Richter vorbehalten, sich über allfällige\nVerfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt einem\nGenehmigungsentscheid keine materielle Bedeutung zu. Auch wird\ndem Mandatsträger keine Décharge erteilt und entsprechende Rechtsansprüche bleiben unberührt (Urteil des Bundesgerichts\n5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2\nmit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_581/2008\nvom 1. Oktober 2008 E. 1; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006 a.a.O., BBl 2006 7001 ff.\nS. 7056).\nWenn, wie vorliegend, die Beistandschaftsrechnung klar und\nsehr sorgfältig erfolgt ist (vgl. vorinstanzlicher Entscheid,\nErw. 3.3.6.), so ist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige falsche Buchungen sind in den Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im\nDispositiv aufzuführen; dieser blossen Feststellung kommt keine\nRechtsverbindlichkeit zu. Entsprechende private Forderungen sind in\neinem separaten Zivilverfahren durchzusetzen. Das vorinstanzliche\nDispositiv ist in diesen Punkten von Amtes wegen anzupassen. Auf\nden Antrag der Beschwerdeführerin auf Anpassung von Dispositivziffer 4.3. ist demnach nicht einzutreten.\n276 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017\n\n50 Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und\nErwachsenenschutzfällen.\nNachdem es sich bei Kindes- und Erwachsenenschutzfällen um in\ntatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme vorliegen,\nerscheint – in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein\ndurchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) –\neine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 15. November 2017, i.S. L.W. (XBE.2017.79)\n\nAus den Erwägungen\n\n"}