274 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017 kritisch zu prüfen, zu gewichten sowie zu vertiefen und selbständig zu erweitern (HÄFELI, in: FamKommentar Erwachsenenschutz, N. 13 zu Art. 400 ZGB). Gerade das beim Vorsorgeauftrag i.d.R. gegebene Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und der vorsorgebeauftragen Person kann aber auch den Blick und die Erkenntnis auf das fachlich Gebotene trüben und damit die fachliche Eignung in Frage stellen, insbesondere wenn der Beauftragte in den subjektiven Wünschen der betroffenen Person gefangen scheint und dadurch der Blick auf das objektiv Gebotene eingeschränkt wird. 2.1.3. Im Rahmen der Eignungsprüfung sind die obgenannten Grundsätze zu berücksichtigen und gegebenenfalls die durch den Vorsorgeauftrag selbstbestimmt getroffene Vorsorge behördlich zu ergänzen und/oder zu korrigieren. Dies kann auf zwei Arten gesche- hen: Entweder ist der Vorsorgeauftrag mit konkreten Weisungen zu ergänzen und die allenfalls fehlende Regelung oder mangelhafte Eig- nung behördlich zu übersteuern (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB oder Art. 368 ZGB) oder aber ist bei grösseren Mängeln die Eignung der beauftragten Person zu verneinen, dem Vorsorgeauftrag die Feststel- lung der Wirksamkeit zu versagen und durch eine behördliche Mass- nahmen zu ersetzen. 49 Art. 415 ZGB; § 10 V KESR Wenn die Beistandschaftsrechnung klar und sehr sorgfältig erfolgt ist, so ist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige falsche Buchungen sind in den Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im Dispositiv aufzuführen. Entsprechende private Forderungen sind in einem separaten Zivilverfah- ren durchzusetzen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 31. August 2017, i.S. E.B. gegen den Entscheid des Familiengerichts Laufenburg (XBE.2017.16). 2017 Zivilrecht 275 Aus den Erwägungen 2.1.3. Gemäss § 10 der Verordnung über das Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht (V KESR; SAR 210.125) hat die Rechnung eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die vom Beistand getätigten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten und sind diese Positionen zu belegen. […] Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortlichkeitsklage durch den Genehmigungsentscheid nicht ausgeschlossen wird. Es ist sodann auch dem mit der Verant- wortlichkeitsklage befassten Richter vorbehalten, sich über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt einem Genehmigungsentscheid keine materielle Bedeutung zu. Auch wird dem Mandatsträger keine Décharge erteilt und entsprechende Rechts- ansprüche bleiben unberührt (Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_581/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1; Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006 a.a.O., BBl 2006 7001 ff. S. 7056). Wenn, wie vorliegend, die Beistandschaftsrechnung klar und sehr sorgfältig erfolgt ist (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Erw. 3.3.6.), so ist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige fal- sche Buchungen sind in den Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im Dispositiv aufzuführen; dieser blossen Feststellung kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Entsprechende private Forderungen sind in einem separaten Zivilverfahren durchzusetzen. Das vorinstanzliche Dispositiv ist in diesen Punkten von Amtes wegen anzupassen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anpassung von Dispositiv- ziffer 4.3. ist demnach nicht einzutreten. 276 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017 50 Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen. Nachdem es sich bei Kindes- und Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, wäh- rend rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme vorliegen, erscheint – in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grund- entschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) – eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 15. November 2017, i.S. L.W. (XBE.2017.79) Aus den Erwägungen 5.2.1. Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Vergütung ihrer Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerde- verfahren. Gestützt auf das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung einer anwaltlichen Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und liegt zwischen einem um bis zu 75% kürzbaren Rahmen von Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT). Dieser Grundbetrag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Die Be- rücksichtigung des Aufwands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlägen, wenn und soweit die ent- sprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und sie nicht schon übliche Folge der bei der Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 Erw. 3.3; 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 Erw. 4.2). Eine