Damit stellt sich die Frage, wie die Zwangsvollstreckung in der Zeitspanne zwischen der Eröffnung im Dispositiv und der Zustellung der nachträglichen Begründung überprüft werden kann. Diese Frage stellt sich analog auch für die Vollstreckbarkeit von vorsorglichen Massnahmen insbesondere wenn es um die Regelung der Obhut geht. Allerdings unterscheidet sich die gesetzliche Ausgangslage insofern, als die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen generell keine aufschiebende Wirkung hat und die Vollstreckung ausnahmsweise aufgeschoben werden kann, wenn der 330 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016