2. 2.1. In Ziffer 9. des Entscheiddispositivs wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Damit wurde die gesetzliche Regelung, wonach grundsätzlich die aufschiebende Wirkung gilt (Art. 450c ZGB), abgeändert mit der Konsequenz, dass der Entscheid sofort vollsteckbar wurde, schon bevor nachträglich die Begründung zugestellt wird. Damit stellt sich die Frage, wie die Zwangsvollstreckung in der Zeitspanne zwischen der Eröffnung im Dispositiv und der Zustellung der nachträglichen Begründung überprüft werden kann.