{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-06-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2016-34_2016-06-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2570", "Checksum": "8f5cb06227467eb34c24a436fe777e91"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 14.06.2016 XBE.2016.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 450c ZGB, Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 319 ZPO \nDie Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zusammen mit dem Hauptentscheid ohne schriftliche Begründung nur im Dispositiv zu eröffnen, so dass dagegen bis zur nachträglichen Zustellung der Begründung der Beschwerdeweg ausgeschlossen wird, ist in Kindesschutzverfahren mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:39", "Checksum": "3eae66469fe752e84aa54316b8ae154c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 14.06.2016 XBE.2016.34\nRegeste:\nArt. 450c ZGB, Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 319 ZPO \nDie Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zusammen mit dem Hauptentscheid ohne schriftliche Begründung nur im Dispositiv zu eröffnen, so dass dagegen bis zur nachträglichen Zustellung der Begründung der Beschwerdeweg ausgeschlossen wird, ist in Kindesschutzverfahren mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar.\n\n2016 Zivilrecht 329\n\nI. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch)\n\nA. Familienrecht\n\n54 Art. 450c ZGB, Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 319\nZPO\nDie Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zusammen mit\ndem Hauptentscheid ohne schriftliche Begründung nur im Dispositiv zu\neröffnen, so dass dagegen bis zur nachträglichen Zustellung der Begründung der Beschwerdeweg ausgeschlossen wird, ist in Kindesschutzverfahren mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht\nvereinbar.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 14. Juni 2016 i.S S. M. (XBE.2016.34).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nIn Ziffer 9. des Entscheiddispositivs wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Damit wurde die gesetzliche Regelung, wonach grundsätzlich die aufschiebende Wirkung gilt (Art. 450c ZGB), abgeändert mit der Konsequenz, dass der\nEntscheid sofort vollsteckbar wurde, schon bevor nachträglich die\nBegründung zugestellt wird. Damit stellt sich die Frage, wie die\nZwangsvollstreckung in der Zeitspanne zwischen der Eröffnung im\nDispositiv und der Zustellung der nachträglichen Begründung überprüft werden kann. Diese Frage stellt sich analog auch für die Vollstreckbarkeit von vorsorglichen Massnahmen insbesondere wenn es\num die Regelung der Obhut geht. Allerdings unterscheidet sich die\ngesetzliche Ausgangslage insofern, als die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen generell keine aufschiebende Wirkung hat und die\nVollstreckung ausnahmsweise aufgeschoben werden kann, wenn der\n330 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016\n\nbetroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil\ndroht (Art. 315 Abs. 4 lit. b und 315 Abs. 5 ZPO), während in\nKindesschutzverfahren generell die aufschiebende Wirkung gilt, die\njedoch entzogen werden kann, ohne dass an die Gründe für einen solchen Entzug im Gesetz besondere Anforderungen geknüpft werden\n(Art. 314 i.V.m. Art. 450c ZGB).\nDer ausnahmsweise Aufschub der Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO ist gemäss Art. 319\nlit. b ZPO als prozessleitende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar,\nes sei denn, er sei mit superprovisorischer Massnahme gemäss Art.\n265 ZPO angeordnet worden, welche allerdings ihrerseits nach\nAnhörung der Gegenpartei unverzüglich wiederum mit vorsorglicher\nMassnahme zu überprüfen ist (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Analog dazu\nhandelt es sich auch bei der Anordnung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Entscheides um eine vorsorgliche Massnahme, für welche dieselben rechtlichen Voraussetzungen gelten müssen wie für den Aufschub der\nVollstreckung einer vorsorglichen Massnahme. Aufgrund dieser\nrechtlichen Grundlage erscheint es daher mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar, die Anordnung\ndes Entzuges der aufschiebenden Wirkung zusammen mit dem\nHauptentscheid im Kindesschutzverfahren ohne schriftliche Begründung nur im Dispositiv zu eröffnen, sodass dagegen bis zur nachträglichen Zustellung der Begründung der Beschwerdeweg ausgeschlossen wird. Das erscheint insbesondere bei jenen Fällen unbillig,\nbei welchen es wie hier um Fragen der Obhutszuteilung oder der\nPlatzierung geht und die Vollstreckung schon vor der Zustellung der\nBegründung stattfindet.\n\n55 Art. 176 ZGB\nAuch wenn Eltern, die ihr Kind während des ehelichen Zusammenlebens\nje hälftig betreut haben, die gemeinsame Obhut belassen wird, kann\nihnen unter Umständen eine Ausdehnung des während des Zusammenle-\n"}