6.2.2. Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 128 III 414 f. Erw. 3.2.2). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebenshaltung und Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach der Praxis des aargauischen Obergerichts wird der Kinderunterhalt nicht nach der Prozentregel festgelegt. Vielmehr richtet er sich grundsätzlich - d.h. unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Kindes (BGE 120 II 291 Erw. 3b/bb; BGE 5A_1017/2014 Erw.