Hinweise für eine unsorgfältige Verwendung der Mittel bestehen nach dem angefochtenen Entscheid keine, weshalb Rechnung und Bericht genehmigt worden sind. Mit dieser Genehmigung ist implizit auch eine stillschweigende Annahme der von den Beiständen bezogenen Miet-, Unterhalts- und Betreuungskosten anzunehmen, weshalb diese Bezüge nicht als unrechtmässig zu qualifizieren sind. 3.3. Damit erweist sich ein schriftlicher Betreuungsvertrag im konkreten Fall als verzichtbar, weshalb die angefochtene Weisung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 2015 Zivilrecht 297