Bei der Beurteilung der Notwendigkeit entsprechender Kontrollinstrumente ist eine Balance zwischen notwendiger Überwachung der Mandatsführung der Angehörigen und dem Zugeständnis von gesetzlich möglichen Freiräumen in der Betreuung zu suchen und stets den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Einzelfallgerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit hat, wobei die Interessen der betreuten Person die oberste Richtschnur bilden und allen anderen privaten und öffentlichen Interessen vorgehen muss (vgl. zum Ganzen HÄFELI, ZKE 3/2015 S. 198 ff.). 3.2. Auch wenn die Gefahr eines Missbrauches von Abhängigkeits-