403 Abs. 2 ZGB). Ist die verbeiständete Person urteilsunfähig resp. handlungsunfähig hat die Erwachsenenschutzbehörde in dieser Konstellation entweder einen Ersatzbeistand zu bestellen oder die verbeiständete Person direkt gegenüber dem Beistand zu vertreten und damit selber die Verantwortung für das Geschäft zu übernehmen (Art. 403 Abs. 1 ZGB, Art. 392 Ziff. 1 ZGB; vgl. VOGEL, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 416/417 ZGB). Letzteres ist namentlich bei liquiden Sachverhalten und einmaligen punktuellen Vertretungshandlungen wie dem Abschluss eines Betreuungsvertrages angezeigt. Eine solche Vertretung durch die Erwachsenenschutzbehörde muss auch noch im