Das Gesetz sieht keine Pflicht zum vorgängigen Abschluss eines Betreuungsvertrages mit den elterlichen Beiständen vor. Eine solche ist für den Rechtsverkehr auch nicht zwingend notwendig, da diesbezüglich die Ernennungsurkunde sowie die Umschreibung des Auftrages im Massnahme-Entscheid als Legitimation ausreichen. Ausserdem lässt eine fehlende schriftliche Vereinbarung die Bezüge der Eltern nicht zum vornherein als unrechtmässig erscheinen. Haben Mandatsträger – wie vorliegend die Eltern der Verbeiständeten hinsichtlich der Betreuungskosten – in einer Angelegenheit eigene Interessen, entfällt ihre Vertretungsmacht in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 403 Abs. 2 ZGB).