Die Vorinstanz sieht die Interessen der Verbeiständeten durch die monatlichen Bezüge der Eltern für Miet-, Unterhalts- und Betreuungskosten – ohne das Vorliegen eines schriftlichen Betreuungsvertrags – zumindest abstrakt gefährdet. Dem kann hier nicht gefolgt werden, zumal sich die Höhe der Bezüge hinreichend aus den in den Vorakten eingereichten und nachvollziehbaren Kontoauszügen der Valiant Bank AG ergeben. Das Gesetz sieht keine Pflicht zum vorgängigen Abschluss eines Betreuungsvertrages mit den elterlichen Beiständen vor.