416 Abs. 3 ZGB beziehe sich aber lediglich auf obligationenrechtliche Verträge. Demgegenüber sei die Beziehung der Eltern mit ihrer erwachsenen, geistig behinderten Tochter durch familienrechtliche Normen geprägt und ergebe sich aus Art. 272 ZGB. In der Rechtspraxis habe bislang die feste Überzeugung bestanden, dass die gelebte Solidarität zwischen Eltern und Kindern ohne kompliziertes Vertragswerk auskomme. Das zentrale Revisionsanliegen der Stärkung der Solidarität in der Familie würde mit einer Verpflichtung zum Abschluss von Betreuungsverträgen widerlegt.