In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, während in der Kurzbegründung unzutreffenderweise noch davon ausgegangen worden sei, es handle sich bei der Betreuungsvereinbarung um ein zustimmungsbedürftiges Geschäft gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (Dauervertrag über die Unterbringung der betroffenen Person), werde in der ausführlichen Begründung Art. 416 Abs. 3 ZGB herangezogen und geltend gemacht, ohne Betreuungsvereinbarung fehle eine rechtliche Grundlage für die Bezüge der Eltern. Das Zustimmungserfordernis von Art. 416 Abs. 3 ZGB beziehe sich aber lediglich auf obligationenrechtliche Verträge.