treuungskosten von monatlich Fr. 1'000.00, welche die Beistände ihrer Tochter in Rechnung stellten, sowie der Direktbezüge der Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 464.00 fehle es an einem gültigen, durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Betreuungsvertrag. Ohne diesen seien die entsprechenden Bezüge nicht rechtmässig und die Interessen der verbeiständeten Person im Sinne von Art. 415 Abs. 3 ZGB abstrakt gefährdet. 2.3. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, während in der Kurzbegründung unzutreffenderweise noch davon ausgegangen worden sei, es handle sich bei der Betreuungsvereinbarung um ein zustimmungsbedürftiges Geschäft gemäss Art.