{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-07-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2015-46_2015-07-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2651", "Checksum": "30f399d388fe03d18aaf600726a820f0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2015.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 27.07.2015 XBE.2015.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 416 Abs. 3 ZGB \nEltern bedürfen als Beistände ihres volljährigen massnahmebedürftigen Kindes nicht zwingend eines (vorgängigen) schriftlichen Betreuungsvertrages mit der KESB um Miet-, Unterhalts-und Betreuungskosten des verbeiständeten Kindes rechtmässig zu beziehen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:59", "Checksum": "67fad8e9a17bd02add0fed68fc78332e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 27.07.2015 XBE.2015.46\nRegeste:\nArt. 416 Abs. 3 ZGB \nEltern bedürfen als Beistände ihres volljährigen massnahmebedürftigen Kindes nicht zwingend eines (vorgängigen) schriftlichen Betreuungsvertrages mit der KESB um Miet-, Unterhalts-und Betreuungskosten des verbeiständeten Kindes rechtmässig zu beziehen.\n\n2015 Zivilrecht 293\n\nInsgesamt gilt es zu berücksichtigen, dass ein Wohnsitzwechsel\nund der daraus resultierende Einsetzungsentscheid eines Mandatsträgers durch die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel nahe beieinander liegen, da eine Massnahmeübertragung grundsätzlich ohne Verzug zu erfolgen hat (Art. 442 Abs. 5\nZGB). Ist dies einmal nicht der Fall, stellt das Abstellen auf den Zeitpunkt der Mandatsträgereinsetzung die überzeugendere Lösung dar.\nDies gilt im Besonderen bei interkantonalem oder gar internationalem Wohnsitzwechsel, wo es infolge der unterschiedlichen Gesetzesvorgaben schwierig sein dürfte, die Finanzierung einer nicht selber\ngeführten Massnahme durchzusetzen.\n\n48 Art. 416 Abs. 3 ZGB\nEltern bedürfen als Beistände ihres volljährigen massnahmebedürftigen\nKindes nicht zwingend eines (vorgängigen) schriftlichen Betreuungsvertrages mit der KESB um Miet-, Unterhalts- und Betreuungskosten des\nverbeiständeten Kindes rechtmässig zu beziehen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 27. Juli 2015 i.S. N. K. (XBE.2015.46).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerde richtet sich gegen den Auftrag der Beistände\nund Eltern der Verbeiständeten, dem Gericht eine Betreuungsvereinbarung zur Genehmigung vorzulegen.\n[…]\n2.2.\nDie angefochtene Verpflichtung wird im Entscheid der Vorinstanz damit begründet, hinsichtlich der Miet-, Unterhalts- und Be-\n294 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015\n294\n\ntreuungskosten von monatlich Fr. 1'000.00, welche die Beistände\nihrer Tochter in Rechnung stellten, sowie der Direktbezüge der Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 464.00 fehle es an einem\ngültigen, durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Betreuungsvertrag. Ohne diesen seien die entsprechenden Bezüge nicht rechtmässig und die Interessen der verbeiständeten Person\nim Sinne von Art. 415 Abs. 3 ZGB abstrakt gefährdet.\n2.3.\nIn der Beschwerde wird dagegen eingewendet, während in der\nKurzbegründung unzutreffenderweise noch davon ausgegangen worden sei, es handle sich bei der Betreuungsvereinbarung um ein zustimmungsbedürftiges Geschäft gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB\n(Dauervertrag über die Unterbringung der betroffenen Person), werde in der ausführlichen Begründung Art. 416 Abs. 3 ZGB herangezogen und geltend gemacht, ohne Betreuungsvereinbarung fehle\neine rechtliche Grundlage für die Bezüge der Eltern. Das Zustimmungserfordernis von Art. 416 Abs. 3 ZGB beziehe sich aber lediglich\nauf obligationenrechtliche Verträge. Demgegenüber sei die Beziehung der Eltern mit ihrer erwachsenen, geistig behinderten Tochter\ndurch familienrechtliche Normen geprägt und ergebe sich aus\nArt. 272 ZGB. In der Rechtspraxis habe bislang die feste Überzeugung bestanden, dass die gelebte Solidarität zwischen Eltern und\nKindern ohne kompliziertes Vertragswerk auskomme. Das zentrale\nRevisionsanliegen der Stärkung der Solidarität in der Familie würde\nmit einer Verpflichtung zum Abschluss von Betreuungsverträgen\nwiderlegt. Es würde mit einem solchen Eingriff in das funktionierende Familiengefüge auch gegen das Grundrecht auf Achtung des\nPrivat- und Familienlebens verstossen.\nZur Wahrung der finanziellen Interessen der betroffenen Person\ngenüge die Vorlage eines Budgets mit Darstellung von Einnahmen\nund Ausgaben. Der Auftrag zur Einreichung einer Betreuungsvereinbarung verletze damit auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.\n[…]\n3.\n3.1.\n2015 Zivilrecht 295\n\n"}