2015 Zivilrecht 293 Insgesamt gilt es zu berücksichtigen, dass ein Wohnsitzwechsel und der daraus resultierende Einsetzungsentscheid eines Mandatsträ- gers durch die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde in der Regel nahe beieinander liegen, da eine Massnahmeüber- tragung grundsätzlich ohne Verzug zu erfolgen hat (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ist dies einmal nicht der Fall, stellt das Abstellen auf den Zeit- punkt der Mandatsträgereinsetzung die überzeugendere Lösung dar. Dies gilt im Besonderen bei interkantonalem oder gar internationa- lem Wohnsitzwechsel, wo es infolge der unterschiedlichen Gesetzes- vorgaben schwierig sein dürfte, die Finanzierung einer nicht selber geführten Massnahme durchzusetzen. 48 Art. 416 Abs. 3 ZGB Eltern bedürfen als Beistände ihres volljährigen massnahmebedürftigen Kindes nicht zwingend eines (vorgängigen) schriftlichen Betreuungsver- trages mit der KESB um Miet-, Unterhalts- und Betreuungskosten des verbeiständeten Kindes rechtmässig zu beziehen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 27. Juli 2015 i.S. N. K. (XBE.2015.46). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Auftrag der Beistände und Eltern der Verbeiständeten, dem Gericht eine Betreuungsverein- barung zur Genehmigung vorzulegen. […] 2.2. Die angefochtene Verpflichtung wird im Entscheid der Vorin- stanz damit begründet, hinsichtlich der Miet-, Unterhalts- und Be- 294 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 294 treuungskosten von monatlich Fr. 1'000.00, welche die Beistände ihrer Tochter in Rechnung stellten, sowie der Direktbezüge der Hilf- losenentschädigung von monatlich Fr. 464.00 fehle es an einem gültigen, durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geneh- migten Betreuungsvertrag. Ohne diesen seien die entsprechenden Be- züge nicht rechtmässig und die Interessen der verbeiständeten Person im Sinne von Art. 415 Abs. 3 ZGB abstrakt gefährdet. 2.3. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, während in der Kurzbegründung unzutreffenderweise noch davon ausgegangen wor- den sei, es handle sich bei der Betreuungsvereinbarung um ein zu- stimmungsbedürftiges Geschäft gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (Dauervertrag über die Unterbringung der betroffenen Person), wer- de in der ausführlichen Begründung Art. 416 Abs. 3 ZGB heran- gezogen und geltend gemacht, ohne Betreuungsvereinbarung fehle eine rechtliche Grundlage für die Bezüge der Eltern. Das Zustimm- ungserfordernis von Art. 416 Abs. 3 ZGB beziehe sich aber lediglich auf obligationenrechtliche Verträge. Demgegenüber sei die Bezieh- ung der Eltern mit ihrer erwachsenen, geistig behinderten Tochter durch familienrechtliche Normen geprägt und ergebe sich aus Art. 272 ZGB. In der Rechtspraxis habe bislang die feste Überzeu- gung bestanden, dass die gelebte Solidarität zwischen Eltern und Kindern ohne kompliziertes Vertragswerk auskomme. Das zentrale Revisionsanliegen der Stärkung der Solidarität in der Familie würde mit einer Verpflichtung zum Abschluss von Betreuungsverträgen widerlegt. Es würde mit einem solchen Eingriff in das funktionie- rende Familiengefüge auch gegen das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen. Zur Wahrung der finanziellen Interessen der betroffenen Person genüge die Vorlage eines Budgets mit Darstellung von Einnahmen und Ausgaben. Der Auftrag zur Einreichung einer Betreuungs- vereinbarung verletze damit auch den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit. […] 3. 3.1. 2015 Zivilrecht 295 Die Vorinstanz sieht die Interessen der Verbeiständeten durch die monatlichen Bezüge der Eltern für Miet-, Unterhalts- und Betreu- ungskosten – ohne das Vorliegen eines schriftlichen Betreuungsver- trags – zumindest abstrakt gefährdet. Dem kann hier nicht gefolgt werden, zumal sich die Höhe der Bezüge hinreichend aus den in den Vorakten eingereichten und nachvollziehbaren Kontoauszügen der Valiant Bank AG ergeben. Das Gesetz sieht keine Pflicht zum vor- gängigen Abschluss eines Betreuungsvertrages mit den elterlichen Beiständen vor. Eine solche ist für den Rechtsverkehr auch nicht zwingend notwendig, da diesbezüglich die Ernennungsurkunde so- wie die Umschreibung des Auftrages im Massnahme-Entscheid als Legitimation ausreichen. Ausserdem lässt eine fehlende schriftliche Vereinbarung die Bezüge der Eltern nicht zum vornherein als unrechtmässig erscheinen. Haben Mandatsträger – wie vorliegend die Eltern der Verbei- ständeten hinsichtlich der Betreuungskosten – in einer Angelegenheit eigene Interessen, entfällt ihre Vertretungsmacht in der entsprechen- den Angelegenheit (Art. 403 Abs. 2 ZGB). Ist die verbeiständete Per- son urteilsunfähig resp. handlungsunfähig hat die Erwachsenen- schutzbehörde in dieser Konstellation entweder einen Ersatzbeistand zu bestellen oder die verbeiständete Person direkt gegenüber dem Beistand zu vertreten und damit selber die Verantwortung für das Ge- schäft zu übernehmen (Art. 403 Abs. 1 ZGB, Art. 392 Ziff. 1 ZGB; vgl. VOGEL, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 416/417 ZGB). Letzteres ist namentlich bei liquiden Sachverhalten und einmaligen punktuellen Vertretungshandlungen wie dem Abschluss eines Betreuungsvertrages angezeigt. Eine solche Vertretung durch die Erwachsenenschutzbehörde muss auch noch im Rahmen der Berichtsprüfung für bereits bezogene Betreuungskosten möglich sein. Denn betreuen Eltern ihr mündiges, behindertes Kind als Beistände über Jahre uneigennützig und aufopfernd, erscheint es angezeigt, die administrativen Hürden auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht tief anzusetzen. Solche erweisen sich nur soweit verhältnismässig, als sie für das Aufdecken allfälliger Miss- bräuche der Mandatsträger unabdingbar sind. 296 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 296 Bei der Beurteilung der Notwendigkeit entsprechender Kon- trollinstrumente ist eine Balance zwischen notwendiger Überwach- ung der Mandatsführung der Angehörigen und dem Zugeständnis von gesetzlich möglichen Freiräumen in der Betreuung zu suchen und stets den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Einzelfallgerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit hat, wobei die Interessen der betreuten Person die oberste Richtschnur bilden und allen anderen privaten und öffentlichen Interessen vorgehen muss (vgl. zum Gan- zen HÄFELI, ZKE 3/2015 S. 198 ff.). 3.2. Auch wenn die Gefahr eines Missbrauches von Abhängigkeits- verhältnissen aufgrund der nahen Beziehung und der fehlenden pro- fessionellen Distanz bei Eltern, die ihre mündigen, behinderten Kin- der als Beistände selber betreuen, nicht unterschätzt werden darf, kann hier einer möglichen Missbrauchsgefahr durch elterliche Be- züge auch ohne schriftlichen Betreuungsvertrag genügend begegnet werden. Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel der Ver- beiständeten lassen sich im Rahmen der zur Genehmigung von Be- richt und Rechnung eingereichten Unterlagen hinreichend prüfen und nachvollziehen. Hinweise für eine unsorgfältige Verwendung der Mittel bestehen nach dem angefochtenen Entscheid keine, weshalb Rechnung und Bericht genehmigt worden sind. Mit dieser Genehmi- gung ist implizit auch eine stillschweigende Annahme der von den Beiständen bezogenen Miet-, Unterhalts- und Betreuungskosten anzunehmen, weshalb diese Bezüge nicht als unrechtmässig zu qualifizieren sind. 3.3. Damit erweist sich ein schriftlicher Betreuungsvertrag im kon- kreten Fall als verzichtbar, weshalb die angefochtene Weisung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 2015 Zivilrecht 297 49 Art. 285 ZGB Die Höhe des Kinderunterhalts bemisst sich nicht nach einem bestimmten Prozentsatz der Einkommen seiner unterhaltspflichtigen Eltern, sondern – unter Berücksichtigung der konkreten Situation – nach den Ansätzen gemäss den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (XKS.2005.2). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 7. September 2015 in Sachen K.P. gegen R.P. (ZSU.2015.61). Aus den Erwägungen 6.2.2. Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 128 III 414 f. Erw. 3.2.2). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Kin- des sowie der Lebenshaltung und Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach der Praxis des aargauischen Oberge- richts wird der Kinderunterhalt nicht nach der Prozentregel festge- legt. Vielmehr richtet er sich grundsätzlich - d.h. unter Berücksichti- gung der konkreten Situation des Kindes (BGE 120 II 291 Erw. 3b/bb; BGE 5A_1017/2014 Erw. 4.1) - nach den Ansätzen gemäss den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unter- haltsbeiträgen für Kinder (XKS.2005.2). Die aufgeführten Ansätze gelten für sogenannt durchschnittliche finanzielle Verhältnisse mit ei- nem monatlichen Nettoeinkommen der Kindseltern bzw. des unter- haltspflichtigen Elternteils von aufindexiert ca. Fr. 8'000.00 (Ziff. B.1./1.1. der Unterhaltsempfehlungen). Bei einer Pauschalisie- rung des Bedarfs, wie sie in den Unterhaltsempfehlungen vorgenom- men wird, sind sodann die sich durch die konkreten Gegebenheiten aufdrängenden Anpassungen vorzunehmen (vgl. Wullschleger, in: FamKommentar Scheidung, Bern 2010, 2. Aufl., N. 15 zu Art. 285 ZGB). Zum Bedarf gehören auch allfällige Fremdbetreuungskosten (Unterhaltsempfehlungen Ziffer III.B.1.1; Wullschleger, a.a.O.). Da