Insgesamt gilt es zu berücksichtigen, dass ein Wohnsitzwechsel und der daraus resultierende Einsetzungsentscheid eines Mandatsträgers durch die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel nahe beieinander liegen, da eine Massnahmeübertragung grundsätzlich ohne Verzug zu erfolgen hat (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ist dies einmal nicht der Fall, stellt das Abstellen auf den Zeitpunkt der Mandatsträgereinsetzung die überzeugendere Lösung dar.