Auch hat sich gezeigt, dass die Akzeptanz der Kostenübernahme neuer Wohnsitzgemeinden erheblich geringer ist, wenn sie Mandatsträger anderer Gemeinden finanzieren müssen, ohne dabei in irgendeiner Weise involviert zu sein. In Fällen, in denen bei Wohnsitzwechsel keine Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgt – insbesondere bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Bezirks – ist für die Finanzierungsfrage hinsichtlich Mandatsführungskosten am Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels anzuknüpfen. 2015 Zivilrecht 293