Bis dahin stellt die bisherige Wohnsitzgemeinde den Mandatsträger, weshalb es nahe liegt, dass diese ihn auch finanziert. Hierfür spricht einerseits die häufige Schwierigkeit, den genauen Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels feststellen zu können, während das Datum der Einsetzung des Mandatsträgers durch die neu zuständige Behörde mühelos ermittelbar ist. Andererseits hat sich in der Praxis – trotz teilweise explizit gegenteiliger Gesetzesregelung in anderen Kantonen – kein einheitliches und befriedigendes anderes Vorgehen eingestellt.