Diese Regelung erscheint grundsätzlich richtig. Dementsprechend geht die Kostentragungspflicht des Gemeinwesens grundsätzlich mit dem Wohnsitzwechsel auf die neue Wohnsitzgemeinde über. Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt sich ein Übergang der Kostenpflicht im Falle einer von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu übertragenden Massnahme jedoch erst auf den Zeitpunkt der Einsetzung eines neuen bzw. der Beibehaltung des bisherigen Beistandes durch die neu zuständige Behörde. Bis dahin stellt die bisherige Wohnsitzgemeinde den Mandatsträger, weshalb es nahe liegt, dass diese ihn auch finanziert.