diesbezüglich lediglich auf "die Gemeinde". Es bleibt somit unklar und ist auslegungsbedürftig, wie die Kosten unter den Gemeinden aufzuteilen sind, insbesondere wenn der Betroffene seinen Wohnsitz wechselt und die Mandatsführung nicht unmittelbar übertragen wird: Ausgehend vom allgemeinen Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes trägt praxisgemäss die Gemeinde, in welcher die betroffene Person Wohnsitz hat, die Kosten der Mandatsführung, soweit die schutzbefohlene Person dazu nicht selber in der Lage ist. Dies unabhängig davon, ob die Gemeinde einen Berufsbeistand stellt oder ein privater Mandatsträger eingesetzt ist. Diese Regelung erscheint grundsätzlich richtig.