Die Regelung, wer für die Kosten der Mandatsführung bei Mittellosigkeit des Verbeiständeten aufkommen muss, wird dem kantonalen Recht überlassen. Die Ausführungsbestimmungen zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht des Kantons Aargau verweisen 292 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 292