2. 2.1. Entschädigung und Spesenersatz des Beistandes sind in erster Linie dem Vermögen der betroffenen Person zu belasten (Art. 404 Abs. 1 ZGB). […] Nur für den Fall, dass das Vermögen des Verbeiständeten im Zeitpunkt der Rechnungsablage unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet, trägt die Gemeinde die Mandatsführungskosten des Beistandes (Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4 EG ZGB und § 14 Abs. 1 V KESR). 2.2. […] 2.3. Die Regelung, wer für die Kosten der Mandatsführung bei Mittellosigkeit des Verbeiständeten aufkommen muss, wird dem kantonalen Recht überlassen.