{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-04-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2014-57_2015-04-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2650", "Checksum": "a22311102728e6d590cfe57ed9692b59"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2014.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 21.04.2015 XBE.2014.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 3 ZGB, § 67 Abs. 4 EG ZGB, § 14 Abs. 1 V KESR \nWechselt eine verbeiständete Person ihren Wohnsitz und ist infolgedessen die Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde nötig, so sind die Kosten der Mandatsführung von der neuen Wohnsitzgemeinde erst auf den Zeitpunkt der Einsetzung eines neuen bzw. der Beibehaltung des bisherigen Beistandes durch die neu zuständige Behörde zu übernehmen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:05", "Checksum": "5359d8beedaa67e2bb676b569287be76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 21.04.2015 XBE.2014.57\nRegeste:\nArt. 404 Abs. 3 ZGB, § 67 Abs. 4 EG ZGB, § 14 Abs. 1 V KESR \nWechselt eine verbeiständete Person ihren Wohnsitz und ist infolgedessen die Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde nötig, so sind die Kosten der Mandatsführung von der neuen Wohnsitzgemeinde erst auf den Zeitpunkt der Einsetzung eines neuen bzw. der Beibehaltung des bisherigen Beistandes durch die neu zuständige Behörde zu übernehmen.\n\n2015 Zivilrecht 291\n\nI. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch)\n\nA. Familienrecht\n\n47 Art. 404 Abs. 3 ZGB, § 67 Abs. 4 EG ZGB, § 14 Abs. 1 V KESR\nWechselt eine verbeiständete Person ihren Wohnsitz und ist infolgedessen\ndie Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nötig, so sind die Kosten der Mandatsführung\nvon der neuen Wohnsitzgemeinde erst auf den Zeitpunkt der Einsetzung\neines neuen bzw. der Beibehaltung des bisherigen Beistandes durch die\nneu zuständige Behörde zu übernehmen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 21. April 2015 in Sachen Gemeinde O. (XBE.2014.57).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nEntschädigung und Spesenersatz des Beistandes sind in erster\nLinie dem Vermögen der betroffenen Person zu belasten (Art. 404\nAbs. 1 ZGB). […] Nur für den Fall, dass das Vermögen des Verbeiständeten im Zeitpunkt der Rechnungsablage unter Berücksichtigung\nder Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet, trägt die Gemeinde die Mandatsführungskosten des Beistandes (Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4 EG ZGB und § 14\nAbs. 1 V KESR).\n2.2.\n[…]\n2.3.\nDie Regelung, wer für die Kosten der Mandatsführung bei\nMittellosigkeit des Verbeiständeten aufkommen muss, wird dem kantonalen Recht überlassen. Die Ausführungsbestimmungen zum Kin-\ndes- und Erwachsenenschutzrecht des Kantons Aargau verweisen\n292 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015\n292\n\ndiesbezüglich lediglich auf \"die Gemeinde\". Es bleibt somit unklar\nund ist auslegungsbedürftig, wie die Kosten unter den Gemeinden\naufzuteilen sind, insbesondere wenn der Betroffene seinen Wohnsitz\nwechselt und die Mandatsführung nicht unmittelbar übertragen wird:\nAusgehend vom allgemeinen Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes trägt praxisgemäss die Gemeinde, in welcher die betroffene Person Wohnsitz hat, die Kosten der Mandatsführung, soweit die schutzbefohlene Person dazu nicht selber in der Lage ist. Dies unabhängig\ndavon, ob die Gemeinde einen Berufsbeistand stellt oder ein privater\nMandatsträger eingesetzt ist. Diese Regelung erscheint grundsätzlich\nrichtig. Dementsprechend geht die Kostentragungspflicht des Gemeinwesens grundsätzlich mit dem Wohnsitzwechsel auf die neue\nWohnsitzgemeinde über.\nAus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt sich ein Übergang der\nKostenpflicht im Falle einer von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu übertragenden Massnahme jedoch erst auf den\nZeitpunkt der Einsetzung eines neuen bzw. der Beibehaltung des\nbisherigen Beistandes durch die neu zuständige Behörde. Bis dahin\nstellt die bisherige Wohnsitzgemeinde den Mandatsträger, weshalb es\nnahe liegt, dass diese ihn auch finanziert. Hierfür spricht einerseits\ndie häufige Schwierigkeit, den genauen Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels feststellen zu können, während das Datum der Einsetzung\ndes Mandatsträgers durch die neu zuständige Behörde mühelos ermittelbar ist. Andererseits hat sich in der Praxis – trotz teilweise\nexplizit gegenteiliger Gesetzesregelung in anderen Kantonen – kein\neinheitliches und befriedigendes anderes Vorgehen eingestellt. Auch\nhat sich gezeigt, dass die Akzeptanz der Kostenübernahme neuer\nWohnsitzgemeinden erheblich geringer ist, wenn sie Mandatsträger\nanderer Gemeinden finanzieren müssen, ohne dabei in irgendeiner\nWeise involviert zu sein.\nIn Fällen, in denen bei Wohnsitzwechsel keine Übertragung der\nMassnahme an eine neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgt – insbesondere bei Wohnsitzwechsel innerhalb des\nBezirks – ist für die Finanzierungsfrage hinsichtlich Mandatsführungskosten am Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels anzuknüpfen.\n2015 Zivilrecht 293\n\nInsgesamt gilt es zu berücksichtigen, dass ein Wohnsitzwechsel\nund der daraus resultierende Einsetzungsentscheid eines Mandatsträgers durch die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel nahe beieinander liegen, da eine Massnahmeübertragung grundsätzlich ohne Verzug zu erfolgen hat (Art. 442 Abs. 5\nZGB). Ist dies einmal nicht der Fall, stellt das Abstellen auf den Zeitpunkt der Mandatsträgereinsetzung die überzeugendere Lösung dar.\nDies gilt im Besonderen bei interkantonalem oder gar internationalem Wohnsitzwechsel, wo es infolge der unterschiedlichen Gesetzesvorgaben schwierig sein dürfte, die Finanzierung einer nicht selber\ngeführten Massnahme durchzusetzen.\n\n48 Art. 416 Abs. 3 ZGB\nEltern bedürfen als Beistände ihres volljährigen massnahmebedürftigen\nKindes nicht zwingend eines (vorgängigen) schriftlichen Betreuungsvertrages mit der KESB um Miet-, Unterhalts- und Betreuungskosten des\nverbeiständeten Kindes rechtmässig zu beziehen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 27. Juli 2015 i.S. N. K. (XBE.2015.46).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}