2015 Zivilrecht 291 I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Familienrecht 47 Art. 404 Abs. 3 ZGB, § 67 Abs. 4 EG ZGB, § 14 Abs. 1 V KESR Wechselt eine verbeiständete Person ihren Wohnsitz und ist infolgedessen die Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde nötig, so sind die Kosten der Mandatsführung von der neuen Wohnsitzgemeinde erst auf den Zeitpunkt der Einsetzung eines neuen bzw. der Beibehaltung des bisherigen Beistandes durch die neu zuständige Behörde zu übernehmen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 21. April 2015 in Sachen Gemeinde O. (XBE.2014.57). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Entschädigung und Spesenersatz des Beistandes sind in erster Linie dem Vermögen der betroffenen Person zu belasten (Art. 404 Abs. 1 ZGB). […] Nur für den Fall, dass das Vermögen des Verbei- ständeten im Zeitpunkt der Rechnungsablage unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unter- schreitet, trägt die Gemeinde die Mandatsführungskosten des Bei- standes (Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4 EG ZGB und § 14 Abs. 1 V KESR). 2.2. […] 2.3. Die Regelung, wer für die Kosten der Mandatsführung bei Mittellosigkeit des Verbeiständeten aufkommen muss, wird dem kan- tonalen Recht überlassen. Die Ausführungsbestimmungen zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht des Kantons Aargau verweisen 292 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 292 diesbezüglich lediglich auf "die Gemeinde". Es bleibt somit unklar und ist auslegungsbedürftig, wie die Kosten unter den Gemeinden aufzuteilen sind, insbesondere wenn der Betroffene seinen Wohnsitz wechselt und die Mandatsführung nicht unmittelbar übertragen wird: Ausgehend vom allgemeinen Anknüpfungspunkt des Wohnsit- zes trägt praxisgemäss die Gemeinde, in welcher die betroffene Per- son Wohnsitz hat, die Kosten der Mandatsführung, soweit die schutz- befohlene Person dazu nicht selber in der Lage ist. Dies unabhängig davon, ob die Gemeinde einen Berufsbeistand stellt oder ein privater Mandatsträger eingesetzt ist. Diese Regelung erscheint grundsätzlich richtig. Dementsprechend geht die Kostentragungspflicht des Ge- meinwesens grundsätzlich mit dem Wohnsitzwechsel auf die neue Wohnsitzgemeinde über. Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt sich ein Übergang der Kostenpflicht im Falle einer von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde zu übertragenden Massnahme jedoch erst auf den Zeitpunkt der Einsetzung eines neuen bzw. der Beibehaltung des bisherigen Beistandes durch die neu zuständige Behörde. Bis dahin stellt die bisherige Wohnsitzgemeinde den Mandatsträger, weshalb es nahe liegt, dass diese ihn auch finanziert. Hierfür spricht einerseits die häufige Schwierigkeit, den genauen Zeitpunkt eines Wohnsitz- wechsels feststellen zu können, während das Datum der Einsetzung des Mandatsträgers durch die neu zuständige Behörde mühelos er- mittelbar ist. Andererseits hat sich in der Praxis – trotz teilweise explizit gegenteiliger Gesetzesregelung in anderen Kantonen – kein einheitliches und befriedigendes anderes Vorgehen eingestellt. Auch hat sich gezeigt, dass die Akzeptanz der Kostenübernahme neuer Wohnsitzgemeinden erheblich geringer ist, wenn sie Mandatsträger anderer Gemeinden finanzieren müssen, ohne dabei in irgendeiner Weise involviert zu sein. In Fällen, in denen bei Wohnsitzwechsel keine Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde erfolgt – insbesondere bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Bezirks – ist für die Finanzierungsfrage hinsichtlich Mandatsfüh- rungskosten am Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels anzuknüpfen. 2015 Zivilrecht 293 Insgesamt gilt es zu berücksichtigen, dass ein Wohnsitzwechsel und der daraus resultierende Einsetzungsentscheid eines Mandatsträ- gers durch die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde in der Regel nahe beieinander liegen, da eine Massnahmeüber- tragung grundsätzlich ohne Verzug zu erfolgen hat (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ist dies einmal nicht der Fall, stellt das Abstellen auf den Zeit- punkt der Mandatsträgereinsetzung die überzeugendere Lösung dar. Dies gilt im Besonderen bei interkantonalem oder gar internationa- lem Wohnsitzwechsel, wo es infolge der unterschiedlichen Gesetzes- vorgaben schwierig sein dürfte, die Finanzierung einer nicht selber geführten Massnahme durchzusetzen. 48 Art. 416 Abs. 3 ZGB Eltern bedürfen als Beistände ihres volljährigen massnahmebedürftigen Kindes nicht zwingend eines (vorgängigen) schriftlichen Betreuungsver- trages mit der KESB um Miet-, Unterhalts- und Betreuungskosten des verbeiständeten Kindes rechtmässig zu beziehen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 27. Juli 2015 i.S. N. K. (XBE.2015.46). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Auftrag der Beistände und Eltern der Verbeiständeten, dem Gericht eine Betreuungsverein- barung zur Genehmigung vorzulegen. […] 2.2. Die angefochtene Verpflichtung wird im Entscheid der Vorin- stanz damit begründet, hinsichtlich der Miet-, Unterhalts- und Be-