61 Art. 394 i.V.m. Art. 395, Art. 398 ZGB Bei stark ausgeprägter Demenz reicht eine Vertretungsbeistandschaft mit besonders breit gefasstem Auftrag in der Regel aus, um dem Schutzbedürfnis der betagten Person zu begegnen. Liegt eine offensichtliche Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person vor, ist keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit anzuordnen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. November 2014 in Sachen T. G. (XBE.2014.17). Aus den Erwägungen