Dies möglichst objektiv und sachbezogen. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass ein Bericht zuweilen die persönliche Sicht des Mandatsträgers wiedergeben kann und daher Passagen möglicherweise inhaltlich umstritten sind. Durch die Berichtsgenehmigung erhält der Berichtsinhalt jedoch keine Beweiskraft. Die Genehmigung bedeutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen des Mandatsträgers. Vielmehr bringt die Behörde damit lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (BIDERBOST, in: Fam- Kommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 415 ZGB; VOGEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 11 zu