nehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtsergänzung. Dies gilt sinngemäss für den Kindesschutz. Die Berichtsprüfung dient einerseits als Rechenschaftsablage gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, indem sie die Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers ermöglicht. Andererseits dient sie als Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die Grundlage für eine allfällige Anpassung der Massnahme. Der Inhalt des Berichts hat über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Dies möglichst objektiv und sachbezogen.