60 Art. 415 Abs. 2 ZGB Eine Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts des Beistands ist nur sehr zurückhaltend vorzunehmen – mithin, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hat und damit im (objektiven) Interesse des Verbeiständeten liegt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 12. November 2014 in Sachen L. F. (XBE.2014.41). Aus den Erwägungen