{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-11-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2014-41_2014-11-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2749", "Checksum": "61d1952f8d6a2a7ec3702e4117567e8f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2014.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.11.2014 XBE.2014.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 415 Abs. 2 ZGB \nEine Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts des Beistands ist nur sehr zurückhaltend vorzunehmen –mithin, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hat und damit im (objektiven) Interesse des Verbeiständeten liegt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:13", "Checksum": "2f82237e90b0c4c4616530a018417a9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.11.2014 XBE.2014.41\nRegeste:\nArt. 415 Abs. 2 ZGB \nEine Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts des Beistands ist nur sehr zurückhaltend vorzunehmen –mithin, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hat und damit im (objektiven) Interesse des Verbeiständeten liegt.\n\n318 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014\n\nder Beistände und deren Finanzierung ist die Gemeinde frei. Sie\nkann dies insbesondere über einen Verband organisieren.\n2.4.\nDas Vermögen der Verbeiständeten setzt sich aus einem Privatkontoguthaben bei der RB von Fr. 121.50, einem Freizügigkeitskontoguthaben bei der UBS AG von Fr. 25'663.05 sowie einem PC-Kon-\ntoguthaben beim KESD von Fr. 2'711.53 zusammen. Diesen Guthaben stehen Eventualschulden aus Sozialhilfebezügen von\nFr. 144'936.00 gegenüber. Verrechnet man die Vermögenspositionen,\nergibt sich ein deutlicher Passivsaldo. Die Vorinstanz hat daher zu\nRecht darauf verzichtet, die Mandatsführungskosten dem Vermögen\nder Verbeiständeten zu belasten.\nEs ist allerdings nicht Sache der Vorinstanz zu prüfen, inwieweit die Gemeinde ihrer verbandsinternen Kostentragungspflicht\nnachgekommen ist. Diese verwaltungsinterne Angelegenheit ist nicht\nGegenstand des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens.\n\n60 Art. 415 Abs. 2 ZGB\nEine Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts des Beistands\nist nur sehr zurückhaltend vorzunehmen – mithin, wenn sie Einfluss auf\ndie weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hat\nund damit im (objektiven) Interesse des Verbeiständeten liegt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 12. November 2014 in Sachen L. F. (XBE.2014.41).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde den Bericht des Beistandes und erteilt oder verweigert die Ge-\n2014 Zivilrecht 319\n\nnehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtsergänzung. Dies\ngilt sinngemäss für den Kindesschutz.\nDie Berichtsprüfung dient einerseits als Rechenschaftsablage\ngegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, indem sie\ndie Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers ermöglicht. Andererseits dient sie als Standortbestimmung über die\nZwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die\nGrundlage für eine allfällige Anpassung der Massnahme.\nDer Inhalt des Berichts hat über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art.\n411 Abs. 1 ZGB). Dies möglichst objektiv und sachbezogen. Es liegt\naber in der Natur der Sache, dass ein Bericht zuweilen die persönliche Sicht des Mandatsträgers wiedergeben kann und daher Passagen\nmöglicherweise inhaltlich umstritten sind. Durch die Berichtsgenehmigung erhält der Berichtsinhalt jedoch keine Beweiskraft. Die Genehmigung bedeutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen\ndes Mandatsträgers. Vielmehr bringt die Behörde damit lediglich\nzum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die\nentsprechende Periode als richtig befindet (BIDERBOST, in: Fam-\nKommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 415 ZGB;\nVOGEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 11 zu\nArt. 415 ZGB). Eine Berichtsberichtigung zu konkreten Sachverhaltsdarstellungen ist daher nur sehr zurückhaltend vorzunehmen –\nmithin, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung oder die\nAusgestaltung der Massnahme hat und damit im Interesse des Verbeiständeten liegt.\n2.2.\n[…]\nEs ist zwar verständlich, dass sich Betroffene oder deren Angehörige an – aus persönlicher oder objektiver Sicht – falsch wiedergegebenen Darstellungen im Rechenschaftsbericht stören können,\nweshalb diese möglichst zu vermeiden sind. Eine Berichterstattung\nim Sinne aller Beteiligten wäre im Einzelfall aber kaum je möglich\nund ein Rechtsmittel dagegen der Sache vielfach auch nicht dienlich,\nweil dies je nach Einvernehmen der Beteiligten mit erheblichem\nzeitlichen Aufwand verbunden wäre, ohne konkreten Nutzen auf die\n320 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014\n\nMandatsführung zu haben. Berichtigungen haben daher die Ausnahme zu bleiben. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, nachdem\nweder dargelegt wird noch ersichtlich ist, dass der Rechenschaftsbericht nicht aussagekräftig ist und alle Beteiligten mit der Mandatsführung und dem Massnahmeumfang einverstanden sind.\nIm Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde ihre Sicht der Dinge schriftlich\ndarzulegen, womit diese Eingang in die Akten findet. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.\n\n61 Art. 394 i.V.m. Art. 395, Art. 398 ZGB\nBei stark ausgeprägter Demenz reicht eine Vertretungsbeistandschaft mit\nbesonders breit gefasstem Auftrag in der Regel aus, um dem Schutzbedürfnis der betagten Person zu begegnen. Liegt eine offensichtliche Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person vor, ist keine Beschränkung der\nHandlungsfähigkeit anzuordnen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. November 2014 in Sachen T. G. (XBE.2014.17).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}