318 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014 der Beistände und deren Finanzierung ist die Gemeinde frei. Sie kann dies insbesondere über einen Verband organisieren. 2.4. Das Vermögen der Verbeiständeten setzt sich aus einem Privat- kontoguthaben bei der RB von Fr. 121.50, einem Freizügigkeitskon- toguthaben bei der UBS AG von Fr. 25'663.05 sowie einem PC-Kon- toguthaben beim KESD von Fr. 2'711.53 zusammen. Diesen Gutha- ben stehen Eventualschulden aus Sozialhilfebezügen von Fr. 144'936.00 gegenüber. Verrechnet man die Vermögenspositionen, ergibt sich ein deutlicher Passivsaldo. Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf verzichtet, die Mandatsführungskosten dem Vermögen der Verbeiständeten zu belasten. Es ist allerdings nicht Sache der Vorinstanz zu prüfen, inwie- weit die Gemeinde ihrer verbandsinternen Kostentragungspflicht nachgekommen ist. Diese verwaltungsinterne Angelegenheit ist nicht Gegenstand des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens. 60 Art. 415 Abs. 2 ZGB Eine Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts des Beistands ist nur sehr zurückhaltend vorzunehmen – mithin, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hat und damit im (objektiven) Interesse des Verbeiständeten liegt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 12. November 2014 in Sachen L. F. (XBE.2014.41). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbe- hörde den Bericht des Beistandes und erteilt oder verweigert die Ge- 2014 Zivilrecht 319 nehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtsergänzung. Dies gilt sinngemäss für den Kindesschutz. Die Berichtsprüfung dient einerseits als Rechenschaftsablage gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, indem sie die Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers er- möglicht. Andererseits dient sie als Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die Grundlage für eine allfällige Anpassung der Massnahme. Der Inhalt des Berichts hat über die Lage der betroffenen Per- son und die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Dies möglichst objektiv und sachbezogen. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass ein Bericht zuweilen die persönli- che Sicht des Mandatsträgers wiedergeben kann und daher Passagen möglicherweise inhaltlich umstritten sind. Durch die Berichtsgeneh- migung erhält der Berichtsinhalt jedoch keine Beweiskraft. Die Ge- nehmigung bedeutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen des Mandatsträgers. Vielmehr bringt die Behörde damit lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (BIDERBOST, in: Fam- Kommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 415 ZGB; VOGEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 11 zu Art. 415 ZGB). Eine Berichtsberichtigung zu konkreten Sachver- haltsdarstellungen ist daher nur sehr zurückhaltend vorzunehmen – mithin, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hat und damit im Interesse des Ver- beiständeten liegt. 2.2. […] Es ist zwar verständlich, dass sich Betroffene oder deren Ange- hörige an – aus persönlicher oder objektiver Sicht – falsch wieder- gegebenen Darstellungen im Rechenschaftsbericht stören können, weshalb diese möglichst zu vermeiden sind. Eine Berichterstattung im Sinne aller Beteiligten wäre im Einzelfall aber kaum je möglich und ein Rechtsmittel dagegen der Sache vielfach auch nicht dienlich, weil dies je nach Einvernehmen der Beteiligten mit erheblichem zeitlichen Aufwand verbunden wäre, ohne konkreten Nutzen auf die 320 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014 Mandatsführung zu haben. Berichtigungen haben daher die Ausnah- me zu bleiben. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, nachdem weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, dass der Rechenschafts- bericht nicht aussagekräftig ist und alle Beteiligten mit der Mandats- führung und dem Massnahmeumfang einverstanden sind. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihre Sicht der Dinge schriftlich darzulegen, womit diese Eingang in die Akten findet. Auf die Vor- bringen der Beschwerdeführerin ist somit mangels Rechtsschutzinte- resse nicht einzutreten. 61 Art. 394 i.V.m. Art. 395, Art. 398 ZGB Bei stark ausgeprägter Demenz reicht eine Vertretungsbeistandschaft mit besonders breit gefasstem Auftrag in der Regel aus, um dem Schutzbe- dürfnis der betagten Person zu begegnen. Liegt eine offensichtliche Hand- lungsunfähigkeit der betroffenen Person vor, ist keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit anzuordnen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 14. November 2014 in Sachen T. G. (XBE.2014.17). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen, die progrediente dementielle Erkrankung erlaube es der Schutzbe- dürftigen nicht mehr, Entscheidungen zu treffen, weshalb sie mittler- weile selbst im alltäglichen Leben umfassender Hilfe bedürfe. Die Betroffene befinde sich seit mehreren Jahren im Alters- und Pflege- heim X. und sei schwer pflegebedürftig, wobei eine weitere Ver- schlechterung der Erkrankung in den nächsten Monaten als sehr