58 Art. 425 ZGB Anders als die periodische Berichterstattung (Art. 415 ZGB) dient der Schlussbericht (Art. 425 ZGB) der Information und nicht der Überprüfung der Mandatsführung. Die Behörde genehmigt den Schlussbericht, soweit er der Informationspflicht genügt. Die Mandatsführung durch den Beistand kann daher nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts sein. Allfällige Verfehlungen des Beistandes sind auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen.