Eigene Vorschriften zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält die ZPO nicht, sieht in Art. 98 ZPO indes vor, dass wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten trägt. Die entstandenen Gerichtskosten werden alsdann mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann der Vorschusspflichtige allenfalls auf diese Rückgriff nehmen und eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 111 316 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014