106 ZPO nicht anwendbar sind. Diese sind offensichtlich auf das streitige Zweiparteienverfahren zugeschnitten und setzen begriffsnotwendig eine unterlegene Partei voraus. Der am Verfahren beteiligten Behörde kommt aber keine Parteistellung im Sinne der ZPO zu (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, N 1.170, S. 68; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2 zum alten Recht). Eigene Vorschriften zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält die ZPO nicht, sieht in Art. 98 ZPO indes vor, dass wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten trägt.