Daraus geht hervor, dass Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz grundsätzlich kostenpflichtig sind (Beilage 1 zur Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau 11.153, S. 17 f.) bzw. für die Kostenregelung im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar sind. Die Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind, von wenigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zuzuordnen, weshalb die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO nicht anwendbar sind.