4. 4.1. Der Bund hat auf eine umfassende Verfahrensordnung im Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht – insbesondere auf die Kostenregelung – verzichtet und der kantonale Gesetzgeber gestützt auf die Ermächtigung in Art. 450f ZGB in den §§ 65a und 65b EG ZGB ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen. Daraus geht hervor, dass Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz grundsätzlich kostenpflichtig sind (Beilage 1 zur Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau 11.153, S. 17 f.) bzw. für die Kostenregelung im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar sind.