Auch wenn ein Vorsorgeauftrag vor dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts keine Wirkungen nach Art. 360 ff. ZGB entfalten konnte – was nicht heisst, dass er nach früherem Recht gar keine Wirkungen hatte – bestand bereits vor dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit, einen neurechtlichen Vorsorgeauftrag zu errichten. Dieser ist durch die Erwachsenenschutzbehörde auch im Rahmen der Überführung einer bereits angeordneten Massnahme in eine neurechtliche zu prüfen und auf die Umwandlung der Massnahme allenfalls zu verzichten (Art. 1 Abs. 2 SchlT ZGB; GEISER, in: Fam- Kommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 24 zu Art. 14 und 14a SchlT ZGB; WIDMER BLUM, in: Handkommentar zum Schwei-