314 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014 5. April 2013). In all diesen Dokumenten bringt der heute nicht mehr urteilsfähige Beschwerdeführer den Willen zum Ausdruck, dass im Falle seiner Urteilsunfähigkeit die Beschwerdeführerin über seine persönlichen und finanziellen Angelegenheiten bestimmen soll.