{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-06-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2014-2_2014-06-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2746", "Checksum": "2f3f51f32a4ab7144e5bba4985302e13"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2014.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 10.06.2014 XBE.2014.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 65a Abs. 4 EG ZGB \nDer Bundesgesetzgeber hat die Regelung betreffend Parteientschädigung den Kantonen überlassen. 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Im Kanton Aargau besteht hinsichtlich des Erwachsenenschutzverfahrens grundsätzlich weder im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz noch im subsidiär anwendbaren Recht eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Staat.\n\n314 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014\n\n5. April 2013). In all diesen Dokumenten bringt der heute nicht mehr\nurteilsfähige Beschwerdeführer den Willen zum Ausdruck, dass im\nFalle seiner Urteilsunfähigkeit die Beschwerdeführerin über seine\npersönlichen und finanziellen Angelegenheiten bestimmen soll.\nSollte sich eines oder mehrere dieser Dokumente als gültiger Vorsorgeauftrag herausstellen, ginge dieser einer neurechtlichen Massnahme vor und es wäre an die Eignungsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte ein tieferer Massstab anzusetzen\nals an eine Beiständin bzw. die Beschwerdeführerin wäre nur bei\noffensichtlicher Ungeeignetheit als Vorsorgebeauftragte abzulehnen.\nAuch wenn ein Vorsorgeauftrag vor dem Inkrafttreten des neuen\nErwachsenenschutzrechts keine Wirkungen nach Art. 360 ff. ZGB\nentfalten konnte – was nicht heisst, dass er nach früherem Recht gar\nkeine Wirkungen hatte – bestand bereits vor dem 1. Januar 2013 die\nMöglichkeit, einen neurechtlichen Vorsorgeauftrag zu errichten. Dieser ist durch die Erwachsenenschutzbehörde auch im Rahmen der\nÜberführung einer bereits angeordneten Massnahme in eine neurechtliche zu prüfen und auf die Umwandlung der Massnahme\nallenfalls zu verzichten (Art. 1 Abs. 2 SchlT ZGB; GEISER, in: Fam-\nKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 24 zu Art. 14 und\n14a SchlT ZGB; WIDMER BLUM, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2012, N. 28 zu Art. 360 ZGB mit weiteren\nVerweisen; REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,\nBasel 2012 N. 30 f. zu Art. 14 SchlT).\n\n57 § 65a Abs. 4 EG ZGB\nDer Bundesgesetzgeber hat die Regelung betreffend Parteientschädigung\nden Kantonen überlassen. Im Kanton Aargau besteht hinsichtlich des Erwachsenenschutzverfahrens grundsätzlich weder im Einführungsgesetz\nzum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz noch im\nsubsidiär anwendbaren Recht eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Staat.\n2014 Zivilrecht 315\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 10. Juni 2014 in Sachen D. S. (XBE.2014.2).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\nDer Bund hat auf eine umfassende Verfahrensordnung im Kin-\ndes- und Erwachsenenschutzrecht – insbesondere auf die Kostenregelung – verzichtet und der kantonale Gesetzgeber gestützt auf die\nErmächtigung in Art. 450f ZGB in den §§ 65a und 65b EG ZGB\nergänzende Verfahrensvorschriften erlassen. Daraus geht hervor, dass\nVerfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz grundsätzlich kostenpflichtig sind (Beilage 1 zur Botschaft des Regierungsrates des\nKantons Aargau 11.153, S. 17 f.) bzw. für die Kostenregelung im\nRechtsmittelverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung\nanwendbar sind.\nDie Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden\nsind, von wenigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen,\nder freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zuzuordnen,\nweshalb die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO nicht anwendbar sind. Diese sind offensichtlich auf das streitige Zweiparteienverfahren zugeschnitten und setzen begriffsnotwendig eine unterlegene\nPartei voraus. Der am Verfahren beteiligten Behörde kommt aber\nkeine Parteistellung im Sinne der ZPO zu (KOKES-Praxisanleitung\nErwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, N 1.170, S. 68; vgl.\nauch Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005\nE. 2.2 zum alten Recht).\nEigene Vorschriften zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält die ZPO nicht, sieht in Art. 98 ZPO indes vor, dass wer\nimmer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten\nträgt. Die entstandenen Gerichtskosten werden alsdann mit dem\ngeleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine\nGegenpartei, kann der Vorschusspflichtige allenfalls auf diese Rückgriff nehmen und eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 111\n316 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014\n\nAbs. 2 ZPO). Im freiwilligen (nichtstreitigen) Verfahren kommt ein\nsolcher Rückgriff nach dem oben Aufgeführten aber nicht in Frage.\nEs bleibt folglich dabei, dass der Antragsteller die Gerichtskosten\nübernehmen muss und auch seine Parteikosten selber zu tragen hat\n(Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005\nE. 2.2). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn im Sinne von Art. 107\nAbs. 2 ZPO Gerichtskosten entstanden sind, die weder eine Partei\nnoch Dritte veranlasst haben und diese aus Billigkeitsgründen dem\nKanton aufzuerlegen wären (Art. 107 Abs. 2 ZPO) oder aber unnötige Kosten gemäss Art. 108 Abs. 2 ZPO darstellen würden. Doch\nselbst in diesen Fällen werden nach der Praxis des Obergerichts des\nKantons Aargau keine Parteientschädigungen zulasten des Kantons\nausgerichtet, nachdem in Fällen fehlerhafter Gerichtshandlungen\nweder die ZPO noch das kantonale Recht eine Rechtsgrundlage dazu\nkennen (Art. 107 Abs. 2 und 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 22 ff.\nEG ZPO; vgl. Entscheide der 3. und 5. Zivilkammer des Obergerichts Aargau vom 17. März 2014 [ZSU.2013. 301] E. 8.2, vom\n25. Februar 2013 [ZSU.2012.353] E. 3 und vom 17. Februar 2014\n[ZSU.2013.328] E. 3).\n\n"}