314 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014 5. April 2013). In all diesen Dokumenten bringt der heute nicht mehr urteilsfähige Beschwerdeführer den Willen zum Ausdruck, dass im Falle seiner Urteilsunfähigkeit die Beschwerdeführerin über seine persönlichen und finanziellen Angelegenheiten bestimmen soll. Sollte sich eines oder mehrere dieser Dokumente als gültiger Vorsor- geauftrag herausstellen, ginge dieser einer neurechtlichen Massnah- me vor und es wäre an die Eignungsvoraussetzungen der Beschwer- deführerin als Vorsorgebeauftragte ein tieferer Massstab anzusetzen als an eine Beiständin bzw. die Beschwerdeführerin wäre nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit als Vorsorgebeauftragte abzulehnen. Auch wenn ein Vorsorgeauftrag vor dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts keine Wirkungen nach Art. 360 ff. ZGB entfalten konnte – was nicht heisst, dass er nach früherem Recht gar keine Wirkungen hatte – bestand bereits vor dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit, einen neurechtlichen Vorsorgeauftrag zu errichten. Die- ser ist durch die Erwachsenenschutzbehörde auch im Rahmen der Überführung einer bereits angeordneten Massnahme in eine neu- rechtliche zu prüfen und auf die Umwandlung der Massnahme allenfalls zu verzichten (Art. 1 Abs. 2 SchlT ZGB; GEISER, in: Fam- Kommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 24 zu Art. 14 und 14a SchlT ZGB; WIDMER BLUM, in: Handkommentar zum Schwei- zer Privatrecht, Zürich 2012, N. 28 zu Art. 360 ZGB mit weiteren Verweisen; REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 N. 30 f. zu Art. 14 SchlT). 57 § 65a Abs. 4 EG ZGB Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung betreffend Parteientschädigung den Kantonen überlassen. Im Kanton Aargau besteht hinsichtlich des Er- wachsenenschutzverfahrens grundsätzlich weder im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz noch im subsidiär anwendbaren Recht eine gesetzliche Grundlage für einen An- spruch auf Entschädigung gegenüber dem Staat. 2014 Zivilrecht 315 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 10. Juni 2014 in Sachen D. S. (XBE.2014.2). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Der Bund hat auf eine umfassende Verfahrensordnung im Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht – insbesondere auf die Kostenre- gelung – verzichtet und der kantonale Gesetzgeber gestützt auf die Ermächtigung in Art. 450f ZGB in den §§ 65a und 65b EG ZGB ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen. Daraus geht hervor, dass Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz grundsätzlich kosten- pflichtig sind (Beilage 1 zur Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau 11.153, S. 17 f.) bzw. für die Kostenregelung im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar sind. Die Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind, von wenigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zuzuordnen, weshalb die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO nicht anwend- bar sind. Diese sind offensichtlich auf das streitige Zweiparteienver- fahren zugeschnitten und setzen begriffsnotwendig eine unterlegene Partei voraus. Der am Verfahren beteiligten Behörde kommt aber keine Parteistellung im Sinne der ZPO zu (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, N 1.170, S. 68; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2 zum alten Recht). Eigene Vorschriften zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbar- keit enthält die ZPO nicht, sieht in Art. 98 ZPO indes vor, dass wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten trägt. Die entstandenen Gerichtskosten werden alsdann mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann der Vorschusspflichtige allenfalls auf diese Rück- griff nehmen und eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 111 316 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014 Abs. 2 ZPO). Im freiwilligen (nichtstreitigen) Verfahren kommt ein solcher Rückgriff nach dem oben Aufgeführten aber nicht in Frage. Es bleibt folglich dabei, dass der Antragsteller die Gerichtskosten übernehmen muss und auch seine Parteikosten selber zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten entstanden sind, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben und diese aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen wären (Art. 107 Abs. 2 ZPO) oder aber unnö- tige Kosten gemäss Art. 108 Abs. 2 ZPO darstellen würden. Doch selbst in diesen Fällen werden nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau keine Parteientschädigungen zulasten des Kantons ausgerichtet, nachdem in Fällen fehlerhafter Gerichtshandlungen weder die ZPO noch das kantonale Recht eine Rechtsgrundlage dazu kennen (Art. 107 Abs. 2 und 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 22 ff. EG ZPO; vgl. Entscheide der 3. und 5. Zivilkammer des Oberge- richts Aargau vom 17. März 2014 [ZSU.2013. 301] E. 8.2, vom 25. Februar 2013 [ZSU.2012.353] E. 3 und vom 17. Februar 2014 [ZSU.2013.328] E. 3). 58 Art. 425 ZGB Anders als die periodische Berichterstattung (Art. 415 ZGB) dient der Schlussbericht (Art. 425 ZGB) der Information und nicht der Überprü- fung der Mandatsführung. Die Behörde genehmigt den Schlussbericht, soweit er der Informationspflicht genügt. Die Mandatsführung durch den Beistand kann daher nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts sein. Allfällige Verfehlungen des Bei- standes sind auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 30. Juni 2014 in Sachen Y. M. (XBE.2014.11).