der Beistände und deren Finanzierung ist die Gemeinde frei. Sie kann dies insbesondere über einen Verband organisieren. 2.4. Das Vermögen der Verbeiständeten setzt sich aus einem Privatkontoguthaben bei der RB von Fr. 121.50, einem Freizügigkeitskontoguthaben bei der UBS AG von Fr. 25'663.05 sowie einem PC-Kon- toguthaben beim KESD von Fr. 2'711.53 zusammen. Diesen Guthaben stehen Eventualschulden aus Sozialhilfebezügen von Fr. 144'936.00 gegenüber. Verrechnet man die Vermögenspositionen, ergibt sich ein deutlicher Passivsaldo. Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf verzichtet, die Mandatsführungskosten dem Vermögen der Verbeiständeten zu belasten.