Der Anspruch auf Entschädigung des Beistandes gilt unabhängig davon, ob ein Privatbeistand oder ein Berufsbeistand eingesetzt worden ist. Es wäre allerdings nicht richtig, wenn der Berufsbeistand zusätzlich zu seinem Lohn noch ein Entgelt aus dem geführten Mandat erhält (REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 33 zu Art. 404 ZGB). § 14 Abs. 2 V KESR sieht vor, dass die Gemeinde Berufsbeistände selbst besolden und die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung (Art. 404 Abs. 2 ZGB) sowie Spesen- und Auslagenersatz aus dem Vermögen der betroffenen Person für sich vereinnahmen kann.