2014 Zivilrecht 317 59 § 14 V KESR Die Gemeinde ist in der Entschädigungsorganisation der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Mandatsträger frei. Es ist nicht Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, im Rahmen der Festsetzung der Mandatsentschädigung eines Berufsbeistandes zu prüfen, inwieweit die kostenpflichtige Gemeinde einer allfälligen verbandsinternen Entschädigungspflicht nachgekommen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 10. Oktober 2014 in Sachen B. R. (XBE.2014.29). Aus den Erwägungen