{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-10-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2014-29_2014-10-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2748", "Checksum": "979defc0596bb01c41c5a2304297c44b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2014.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 10.10.2014 XBE.2014.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 14 V KESR \nDie Gemeinde ist in der Entschädigungsorganisation der kindes-und erwachsenenschutzrechtlichen Mandatsträger frei. 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Es ist nicht Sache der Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde, im Rahmen der Festsetzung der Mandatsentschädigung eines Berufsbeistandes zu prüfen, inwieweit die kostenpflichtige Gemeinde einer allfälligen verbandsinternen Entschädigungspflicht nachgekommen ist.\n\n2014 Zivilrecht 317\n\n59 § 14 V KESR\nDie Gemeinde ist in der Entschädigungsorganisation der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Mandatsträger frei. Es ist nicht Sache der\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde, im Rahmen der Festsetzung\nder Mandatsentschädigung eines Berufsbeistandes zu prüfen, inwieweit\ndie kostenpflichtige Gemeinde einer allfälligen verbandsinternen Entschädigungspflicht nachgekommen ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 10. Oktober 2014 in Sachen B. R. (XBE.2014.29).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.3.\nNach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Unterschreitet das Vermögen der betroffenen Person nach Belastung der\nEntschädigung den Mindestsatz von Fr. 15'000.00, ist die Entschädigung sowie der Spesen- und Auslagenersatz des Beistands von der\nGemeinde zu tragen (Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4\nEG ZGB und § 14 Abs. 1 V KESR). Der Anspruch auf Entschädigung des Beistandes gilt unabhängig davon, ob ein Privatbeistand\noder ein Berufsbeistand eingesetzt worden ist. Es wäre allerdings\nnicht richtig, wenn der Berufsbeistand zusätzlich zu seinem Lohn\nnoch ein Entgelt aus dem geführten Mandat erhält (REUSSER, in:\nBasler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 33 zu Art. 404\nZGB). § 14 Abs. 2 V KESR sieht vor, dass die Gemeinde Berufsbeistände selbst besolden und die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung (Art. 404 Abs. 2 ZGB)\nsowie Spesen- und Auslagenersatz aus dem Vermögen der betroffenen Person für sich vereinnahmen kann. In der Organisationsstruktur\n318 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014\n\nder Beistände und deren Finanzierung ist die Gemeinde frei. Sie\nkann dies insbesondere über einen Verband organisieren.\n2.4.\nDas Vermögen der Verbeiständeten setzt sich aus einem Privatkontoguthaben bei der RB von Fr. 121.50, einem Freizügigkeitskontoguthaben bei der UBS AG von Fr. 25'663.05 sowie einem PC-Kon-\ntoguthaben beim KESD von Fr. 2'711.53 zusammen. Diesen Guthaben stehen Eventualschulden aus Sozialhilfebezügen von\nFr. 144'936.00 gegenüber. Verrechnet man die Vermögenspositionen,\nergibt sich ein deutlicher Passivsaldo. Die Vorinstanz hat daher zu\nRecht darauf verzichtet, die Mandatsführungskosten dem Vermögen\nder Verbeiständeten zu belasten.\nEs ist allerdings nicht Sache der Vorinstanz zu prüfen, inwieweit die Gemeinde ihrer verbandsinternen Kostentragungspflicht\nnachgekommen ist. Diese verwaltungsinterne Angelegenheit ist nicht\nGegenstand des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens.\n\n60 Art. 415 Abs. 2 ZGB\nEine Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts des Beistands\nist nur sehr zurückhaltend vorzunehmen – mithin, wenn sie Einfluss auf\ndie weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hat\nund damit im (objektiven) Interesse des Verbeiständeten liegt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 12. November 2014 in Sachen L. F. (XBE.2014.41).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde den Bericht des Beistandes und erteilt oder verweigert die Ge-\n"}