2014 Zivilrecht 317 59 § 14 V KESR Die Gemeinde ist in der Entschädigungsorganisation der kindes- und er- wachsenenschutzrechtlichen Mandatsträger frei. Es ist nicht Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, im Rahmen der Festsetzung der Mandatsentschädigung eines Berufsbeistandes zu prüfen, inwieweit die kostenpflichtige Gemeinde einer allfälligen verbandsinternen Ent- schädigungspflicht nachgekommen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 10. Oktober 2014 in Sachen B. R. (XBE.2014.29). Aus den Erwägungen 2.3. Nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand An- spruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der not- wendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Unter- schreitet das Vermögen der betroffenen Person nach Belastung der Entschädigung den Mindestsatz von Fr. 15'000.00, ist die Entschädi- gung sowie der Spesen- und Auslagenersatz des Beistands von der Gemeinde zu tragen (Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4 EG ZGB und § 14 Abs. 1 V KESR). Der Anspruch auf Entschädi- gung des Beistandes gilt unabhängig davon, ob ein Privatbeistand oder ein Berufsbeistand eingesetzt worden ist. Es wäre allerdings nicht richtig, wenn der Berufsbeistand zusätzlich zu seinem Lohn noch ein Entgelt aus dem geführten Mandat erhält (REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 33 zu Art. 404 ZGB). § 14 Abs. 2 V KESR sieht vor, dass die Gemeinde Berufsbei- stände selbst besolden und die von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde festzulegende Entschädigung (Art. 404 Abs. 2 ZGB) sowie Spesen- und Auslagenersatz aus dem Vermögen der betroffe- nen Person für sich vereinnahmen kann. In der Organisationsstruktur 318 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014 der Beistände und deren Finanzierung ist die Gemeinde frei. Sie kann dies insbesondere über einen Verband organisieren. 2.4. Das Vermögen der Verbeiständeten setzt sich aus einem Privat- kontoguthaben bei der RB von Fr. 121.50, einem Freizügigkeitskon- toguthaben bei der UBS AG von Fr. 25'663.05 sowie einem PC-Kon- toguthaben beim KESD von Fr. 2'711.53 zusammen. Diesen Gutha- ben stehen Eventualschulden aus Sozialhilfebezügen von Fr. 144'936.00 gegenüber. Verrechnet man die Vermögenspositionen, ergibt sich ein deutlicher Passivsaldo. Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf verzichtet, die Mandatsführungskosten dem Vermögen der Verbeiständeten zu belasten. Es ist allerdings nicht Sache der Vorinstanz zu prüfen, inwie- weit die Gemeinde ihrer verbandsinternen Kostentragungspflicht nachgekommen ist. Diese verwaltungsinterne Angelegenheit ist nicht Gegenstand des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens. 60 Art. 415 Abs. 2 ZGB Eine Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts des Beistands ist nur sehr zurückhaltend vorzunehmen – mithin, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hat und damit im (objektiven) Interesse des Verbeiständeten liegt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 12. November 2014 in Sachen L. F. (XBE.2014.41). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbe- hörde den Bericht des Beistandes und erteilt oder verweigert die Ge-