Die angestrebten Wirkungen können auch im Rahmen dieser gegenüber einer umfassenden Beistandschaft milderen Massnahme erreicht werden. Die vorinstanzlich angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Aufgabenkatalog ist indes im Sinne der vorerwähnten Erwägungen anzupassen, namentlich der Vorbehalt der Vertretung "soweit nötig" zu streichen. Damit ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Ferner ist infolge der offensichtlichen Handlungsunfähigkeit der Betroffenen die Beschränkung der Handlungsfähigkeit von Amtes wegen aufzuheben.