446 Abs. 2 ZGB, die sich auf die Botschaft und bewährte Lehre stützt, die Erwachsenenschutzbehörde ein Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen hat, wenn eine umfassende Beistandschaft ins Auge gefasst wird und dem Spruchkörper der erforderliche Sachverstand fehlt (BGE 140 III 97 E. 4.). Die Lehre befürwortet mit der bundesrätlichen Botschaft (BBl 2006 7078 f.) das Einholen eines Gutachtens, falls eine Massnahme zur Beschränkung der Handlungsfähigkeit wegen psychischen Störungen oder Geistesschwäche führt und kein Mitglied der Behörde über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt (AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, N. 19 zu Art. 446 ZGB;