Im konkreten Fall stellt sich überdies das Problem, dass gemäss der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 446 Abs. 2 ZGB, die sich auf die Botschaft und bewährte Lehre stützt, die Erwachsenenschutzbehörde ein Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen hat, wenn eine umfassende Beistandschaft ins Auge gefasst wird und dem Spruchkörper der erforderliche Sachverstand fehlt (BGE 140 III 97 E. 4.).