Dennoch würde hier eine umfassende Beistandschaft trotz umfassender Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen dem Geist des neuen Erwachsenenschutzrechts und der damit einhergehenden Massschneiderung nach Bedarfsprinzip zuwiderlaufend. Es kann gerade nicht der Sinn der Revision sein, in Fällen mit sehr umfangreicher Hilfsbedürftigkeit stets eine umfassende Beistandschaft anzuordnen, weil diese "ultima ratio" darstellt und mit gesamthaft umschriebenem Aufgabenbereich ein Teil der Massschneiderung möglich bleibt. Im konkreten Fall stellt sich überdies das Problem, dass gemäss der bundesgerichtlichen Auslegung von Art.