Dasselbe gilt wohl auch für eine allfällige stigmatisierende Wirkung einer umfassenden Beistandschaft. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich dem dargelegten grundsätzlichen Widerspruch, jemandem die Handlungsfähigkeit belassen zu wollen, der tatsächlich dauerhaft über keine solche mehr verfügt. Dennoch würde hier eine umfassende Beistandschaft trotz umfassender Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen dem Geist des neuen Erwachsenenschutzrechts und der damit einhergehenden Massschneiderung nach Bedarfsprinzip zuwiderlaufend.